Vereinssatzung

geänderte Fassung vom 14.06.2022

 


KULTURINITIATIVE WERMELSKIRCHEN
Vereinssatzung – Fassung 14. Juni 2022

Der Text dieser Satzung ist genderneutral zu lesen, er bezieht explizit die weibliche und die diverse Formen mit ein.
So kann mit „Vorsitzender“ auch immer „Vorsitzende“ gemeint sein.


§1 Name und Sitz des Vereins
1. Der Verein führt den Namen: KULTURINITIATIVE WERMELSKIRCHEN
2. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und danach den Zusatz e.V. führen.
3. Der Verein hat seinen Sitz in 42929 Wermelskirchen / NRW.
4. Das Geschäftsjahr ist gleich dem Kalenderjahr.


§2 Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit des Vereins
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.
2. Der Verein hat die Aufgabe, Kultur- und Kommunikationsarbeit zu betreiben, mit dem Ziel, die Begegnung von Menschen aller Berufsgruppen, aller Altersgruppen und sozialen Schichten zu ermöglichen. Dieses Ziel soll u.a. erreicht werden durch:
a. Musik-, Film- und Theaterveranstaltungen, Lesungen, Diskussionen und Ausstellungen b. Musik-, Literatur-, Filmworkshops
c. Förderung von Nachwuchskünstlern
3. Weitere Aufgaben des Vereins sind die Förderung und Verbreitung der Musik-, Literatur- und Theaterkultur. Hierbei strebt der Verein eine aktive Zusammenarbeit mit lokalen kulturellen Einrichtungen und Kulturschaffenden an.
4. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
5. Die Mittel zur Durchführung der satzungsgemäßen Aufgaben des Vereins werden generiert durch
a. Dienstleistungen für Kulturvereine und -Veranstalter
b. Kulturelle Veranstaltungen c. öffentliche Fördergelder
d. Spenden
e. Mitgliedsbeiträge
6. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten grundsätzlich keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins.
7. Kein Vereinsmitglied darf durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen oder durch Ausgaben, die dem
Zweck des Vereins fremd sind, begünstigt werden.
8. In Ausnahmefällen dürfen Vereins- und Vorstandsmitgliedern Dienstleistungen vergütet werden, die durch zugehörige Förderprojekte finanziert sind. Der Verein darf Fachkräfte einstellen und ist für die ordnungsgemäße steuer- und sozialversicherungsrechtliche Anmeldung des Personals verantwortlich.
9. Darüber hinaus darf der Vorstand für seine Tätigkeit angemessen vergütet werden. Sofern die Vergütung die sogenannten Ehrenamtspauschale nach § 3 Nr. 26a ESTG überschreitet, muss die Mitgliederversammlung über die Höhe der Vergütung entscheiden.


§3 Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person und jede juristische Person des privaten und öffentlichen Rechts werden. Gesellschaften bürgerlichen Rechts können ebenfalls Mitglied werden, sofern ihr Geschäftsgegenstand die Ausübung künstlerischer Tätigkeit zum Inhalt hat.
2. Der Eintritt kann jederzeit erfolgen, der Austritt nur zum Ende des Geschäftsjahres.
3. Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag. Lehnt der Vorstand einen Aufnahmeantrag ab, kann der Betroffene innerhalb von drei Monaten eine Entscheidung durch die Mitgliederversammlung beantragen.
4. Die Mitgliedschaft wird mit Zahlung bzw. Zahlungseingang des Mitgliedsbeitrags wirksam.
5. Auf Vorschlag des Vorstands kann die Mitgliederversammlung verdienstvolle Förderer des
Vereins als Ehrenmitglied aufnehmen.


§4 Beendigung der Mitgliedschaft

1.

2. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
3. Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Der Austritt kann nur mit einer Frist von zwei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres erklärt werden.
4. Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es
a. schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in schwerwiegender Weise geschädigt oder die ihm nach der Satzung obliegenden Pflichten verletzt hat oder
b. mehr als drei Monate mit der Zahlung seiner Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist und c. trotz schriftliche Mahnung unter Androhung des Ausschlusses die rückständigen
Beiträge nicht eingezahlt hat.
5. Dem Mitglied ist Gelegenheit zu geben, in der Mitgliederversammlung zu den Gründen des Ausschlusses Stellung zu nehmen. Diese sind ihm mindestens zwei Wochen vorher mitzuteilen.


§5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Jedes Mitglied hat das Recht, bei der Unterstützung des Vereins aktiv mitzuwirken und an gemeinsamen Veranstaltungen teilzunehmen.
2. Jedes Mitglied hat gleiches Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung. Jedes Mitglied hat die Interessen des Vereins zu fördern, regelmäßig seine Mitgliedsbeiträge zu leisten und soweit es in seinen Kräften steht, die Veranstaltungen und Aktivitäten durch seine Mitarbeit zu unterstützen.


§6 Mitgliedsbeiträge
1. Jedes natürliche, volljährige Mitglied hat einen monatlich im Voraus fälligen Beitrag zu entrichten. Der Monatsbeitrag beträgt mindestens 5 EUR.
2. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.
3. Änderungen von Mitgliedsbeiträgen erfolgen durch die Mitgliederversammlung und werden durch einfache Mehrheit bestimmt.
4. Bei der Festsetzung von Beiträgen ist die Offenheit des Vereins für die Allgemeinheit zu
berücksichtigen.
5. Ehrenmitglieder sind von den Mitgliedsbeiträgen befreit.


§7 Organe des Vereins
1. Der Vorstand
2. Die Mitgliederversammlung


§8 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus höchstens sieben Mitgliedern, mindestens aber aus dem Vorsitzenden, einem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schriftführer und dem Schatzmeister. Über die Aufnahme weiterer Vorstandsmitglieder entscheidet die Mitgliederversammlung.
2. Der 1. Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende (2. Vorsitzender) und der Schatzmeister bilden den Vorstand nach § 26 BGB (vertretungsberechtigter Vorstand) und vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Für den 1. Vorsitzenden besteht Alleinvertretungsbefugnis, der stellvertretende Vorsitzende und der Schatzmeister vertreten den Verein gemeinsam.
3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von einem Jahr gewählt.
Wählbar sind nur volljährige Vereinsmitglieder. Bis zu einer Neuwahl bleibt der Vorstand im Amt. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtszeit aus, kann der Gesamtvorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen wählen.
4. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und erledigt alle Verwaltungsaufgaben, soweit sie
nicht durch die Satzung oder Gesetz einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
a. Die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
b. Die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlung.
c. Die Leitung der Mitgliederversammlung durch den Vorsitzenden oder einen der stellvertretenden Vorsitzenden.
d. Die Aufstellung des Haushaltsplanes für jedes Geschäftsjahr, Buchführung, Erstellung des Jahresberichtes.
e. Aufnahme und Mitwirkung beim Ausschluss von Mitgliedern. f. Berufung von Vereinsbeiräten.
5. Der Vorstand ist in seinen Sitzungen beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen und
mindestens drei Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende anwesend sind.
6. Die Einladung erfolgt schriftlich – Email, Fax, Post - durch den Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden - auch in Eilfällen - spätestens eine Woche vor der Sitzung. Der Mitteilung einer Tagesordnung bedarf es nicht.
7. Der Vorstand beschließt grundsätzlich mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen
Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden oder bei dessen
Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden.
8. Die Beschlüsse sind zu protokollieren und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben. Die Eintragungen müssen enthalten:
a. Ort und Zeit der Sitzung,
b. die Namen der Teilnehmer und des Sitzungsleiters,
c. die gefassten Beschlüsse und die Abstimmungsergebnisse.
9. Vorstandsbeschlüsse können im schriftlichen Verfahren - Email, Fax, Post - gefasst werden, wenn alle Mitglieder des Vorstands dem Beschlussvorschlag schriftlich zustimmen. Die Unterlagen über die Beschlussfassung sind als Anlage zum Protokoll zu verwahren. Die Schriftform ist auch elektronisch möglich.
10. Eine Vorstandssitzung kann auch per Telefon- oder Videokonferenz abgehalten werden, sofern
die teilnehmenden Mitglieder zweifelsfrei identifizierbar sind.


§9 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Entscheidung in folgenden Angelegenheiten:
a. Änderungen der Satzung, (ausgenommen im Verlauf des Eintragungsverfahrens erforderlich werdende redaktionelle Änderungen. Hierüber entscheidet der Vorstand),
b. die Auflösung des Vereins,
c. die Aufnahme neuer Vereinsmitglieder in den Fällen §3 Satz 3, die Ernennung von Ehrenmitgliedern sowie dem Ausschluss von Mitgliedern aus dem Verein,
d. die Wahl und die Abberufung der Mitglieder des Vorstands,
e. die Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstands, f. die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge.
2. Mindestens einmal im Jahr, ist vom Vorstand eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich – Email, Fax, Post - unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung.
3. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Über Anträge zur Tagesordnung, die vom Vorstand nicht aufgenommen wurden oder die erstmals in der Mitgliederversammlung gestellt werden, entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder; dies gilt nicht für Anträge, die eine Änderung der Satzung, die Auflösung des Vereins oder Änderungen der Mitgliedsbeiträge zum Gegenstand haben.
4. Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn ein Viertel der Mitglieder dies schriftlich- Email, Fax, Post - unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt. Soweit die Umstände dies zulassen, ist eine Ladefrist von zwei Wochen einzuhalten und die Tagesordnung mit der Einladung bekannt zu geben.
5. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter und bei dessen Verhinderung von einem durch die Mitgliederversammlung zu wählenden Versammlungsleiter geleitet.
6. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Mehrheit aller
Vorstandsmitglieder sowie 10 % der stimmberechtigten Vereinsmitglieder anwesend ist. Bei
Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in den Einladungen hinzuweisen.
7. Die Mitgliederversammlung beschließt in offener Abstimmung mit der Mehrheit der Stimmen
der anwesenden Mitglieder. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.
8. Beschlüsse über eine Änderung der Satzung bedürfen der Mehrheit von drei Vierteln der
Stimmen.
9. Für Beschlüsse über die Auflösung des Vereins sind neun Zehntel der Stimmen der anwesenden Mitglieder erforderlich.
10. Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein
Protokoll zu fertigen. Dieses ist vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben.


§10 Auflösung des Vereins, Beendigung aus anderen Gründen, Wegfall steuerbegünstigter Zwecke
1. Im Falle der Auflösung des Vereins sind der Vorsitzende des Vorstands und sein Stellvertreter gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren, falls die Mitgliederversammlung keine anderen Personen beruft.
2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die
Stadt Wermelskirchen
die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige und insbesondere kulturelle Zwecke zu verwenden hat.
3. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen
Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.


Wermelskirchen, den 14. Juni 2022
Der Vorstand:
Adrian Kunitz (1. Vorsitzender)
Anja Klein (Stellvertreter)
Kai Langenkamp (Schatzmeister)
Thomas Wintgen (Schriftführer)